Gefördert wird die Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen. Dies sind im Sinne der Förderrichtlinie Technologien und Anlagen sowie Verfahren zur Nachrüstung an bestehenden Motoren, deren Einsatz zu Emissionsminderungen führt. Hierzu zählen insbesondere Katalysatoren, Partikelfilter, kombinierte Systeme und Kraftstoff-Wasser-Emulsions-Anlagen, soweit diese nicht gemäß der NRMM-Verordnung Teil des Motors sind. Die Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen ist förderfähig, wenn die Partikelemissionen (PM) um mind. 90 % oder die Stickstoffemissionen (NOx) um mindestens 70 % reduziert werden.
Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen mit Sitz oder selbständiger Niederlassung in Deutschland, das Eigentümer eines im deutschen Binnenschiffsregister eingetragenen Binnenschiffs ist. Die Höhe der Zuwendung beträgt für große Unternehmen bis zu 60 %, für mittlere Unternehmen bis zu 70 % und für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben. Zuwendungsfähige Investitionsausgaben im Sinne der Richtlinie sind die nachgewiesenen Ausgaben für die Anschaffung der Emissionsminderungseinrichtung sowie die Ausgaben für den Einbau. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuschuss gewährt. Der Zuwendungshöchstbetrag je Unternehmen beträgt max. 300.000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren.
Die Förderrichtlinie gilt vom 9. März 2024 bis zum 31. Dezember 2026.